Statuten Turnverein Pratteln Neue Sektion

(Gegründet 1. Mai 1917)

I Grundsätze, Zweck, Leitbild

Art. 1 Grundsätze

a) Unter dem Namen “TV Pratteln Neue Sektion”, nachstehend bezeichnet als Verein, besteht ein eigenständiger Verein gemäss den Vorschriften von Art. 60 ff ZGB.
b) Der Verein ist über seine Abteilungen oder als Gesamtverein Mitglied tätigkeitsspezifischer, kommunaler , regionaler oder schweizerischer Verbände. Er kann sich übergeordneten Vereinigungen anschliessen, wenn deren Zwecke sich mit jenen des Vereines decken oder deren Ausrichtung den Interessen der Mitglieder entspricht.
c) Der Verein verfolgt gemeinnützige Zielsetzungen. Er ist politisch und konfessionell neutral und beachtet die Grundsätze der Eidgenössischen Demokratie.

Art. 2 Zweck

a) Der Verein fördert und unterstützt die Mitglieder in ihren sportlichen oder kulturellen Tätigkeiten und setzt sich auf allen Ebenen für deren Interessen ein.
b) Er berücksichtigt dabei den Leistungs- wie den Breitensport angemessen und legt besonderes Gewicht auf die Förderung der Jugend
c) Er sorgt für die Koordination der Aktivitäten und Tätigkeiten der Abteilungen und sorgt für deren einheitliches und erkennbares Auftreten in der Öffentlichkeit
d) Der Verein fördert darüber hinaus Aktivitäten, die für seine Mitglieder vor allem auch im geselligen und kulturellen Bereich von Interesse sind.

Art. 3 Leitbild

Der Verein hält seine Zielsetzungen in einem Leitbild fest. Das Leitbild ist periodisch zu überprüfen und den aktuellen Entwicklungen anzupassen.

Art. 4 Zusammenarbeit

a) Der Verein kann mit anderen Organisationen zusammenarbeiten oder sich an Gesellschaften beteiligen, welche die gleichen oder ähnliche Zwecke verfolgen.
b) Vertragliche Vereinbarungen sind Sache des Vereinsvorstandes.

Art. 5 Abteilungen

a) Der Verein führt folgende, auf die spezifische Tätigkeiten ausgerichteten Abteilungen:

  • Abteilung Turnenende
  • Abteilung Handball
  • Abteilung Volleyball

II Mitgliedschaft

Art. 6 Arten

Der Verein besteht aus Aktiv-, Jugend-, Ehren- und Passivmitgliedern.

Art. 7 Aktivmitglieder

Als Aktivmitglied gelten natürliche Personen, welche sich dauernd an angebotenen Tätigkeiten des Vereins beteiligen.

Art. 8 Jugendmitglieder, Minis

a) Aktivmitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,werden als Jugendmitglieder bezeichnet.
b) Jugendmitglieder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden als Minis bezeichnet. Sie gelten nicht als Mitglieder des Vereins

Art. 9 Passivmitglieder

a) Alle natürlichen Personen, die Aktivitäten des Vereins fördern oder unterstützen wollen, können Passivmitglied des Vereins werden.
b) Der Vereinsvorstand definiert die Formen der Passivmitgliedschaft und deren Erwerb im Finanzreglement.

Art. 10 Ehrenmitglieder

a) Wer sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat, kann auf Antrag des Vereinsvorstandes durch die Vereinsversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden
b) Ehrungen sind natürlichen Personen vorbehalten.
c) Der Vereinsvorstand kann weitere Ehrungen vorsehen.

Art. 11 Erwerb

a) Die Mitgliedschaft erwirbt, Art. 12 Abs. a) und Art. 28 Abs. b) Ziff. 3 vorbehalten, wer ein schriftliches Beitrittsgesuch unterschrieben einreicht. Jugendmitglieder bedürfen der schriftlichen Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters.
b) Der Übertritt vom Jugend- zum Aktivmitglied erfolgt automatisch.
c) Der Übertritt vom Mini zum Jugendmitglied ist von einem gesetzlichen Vertreter schriftlich bestätigen zu lassen.
d) Dem Neumitglied bzw. dessen gesetzlichen Vertreter ist spätestens nach der offiziellen Aufnahme durch den Vorstand ein Exemplar der Statuten zu überreichen.

Art. 12 Aufnahme

a) Die Aufnahme von Mitgliedern ist Sache des Vereinsvorstandes. Er kann die Aufnahme eines Mitgliedes verweigern. Eine Aufnahmeverweigerung ist schriftlich zu begründen.
b) Dem abgewiesenen Gesuchsteller steht das Rekursrecht gemäss Art. 19 Abs. a) zu.

Art. 13 Austritt

a) Austritte sind jederzeit möglich. Austrittserklärungen müssen dem Vereinsvorstand in schriftlicher Form eingereicht werden
b) Austretende Mitglieder haben den Jahresbeitrag für das laufende Vereinsjahr voll zu entrichten. Der Austritt wird durch den Vorstand erst genehmigt und vollzogen, nachdem der Gesuchsteller allen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nachgekommen ist.

Art. 14 Ausschluss

a) Ein Mitglied, das den Zielsetzungen des Vereins entgegenwirkt, den Verpflichtungen ihm gegenüber nicht nachkommt oder durch sein Verhalten dem Verein allgemein schadet, kann vom Vorstand nach Anhörung ausgeschlossen werden
b) Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich und begründet zu eröffnen.
c) Gegen den Entscheid kann das betroffene Mitglied gemäss Art. 19 Abs. a) Rekurs bei der Vereinsversammlung erheben.

III Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 15 Haftung und Anspruch 

a) Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Abteilungsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen
b) Das Vermögen des Vereins kann nicht aufgeteilt werden. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Auszahlung eines Vermögensanteiles

Art. 16 Recht auf Teilnahme

Die Aktiv-, Jugendmitglieder sowie Minis können nach Weisung der Trainer an Training und Spiel teilnehmen und die entsprechenden Anlagen und Geräte benützen.

Art. 17 Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit

a) Alle Aktiv-, Jugend- , Ehren- und Passivmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht.
b) Wählbar sind alle Aktiv-, Ehren- und Passivmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl ist zulässig
c) In eine Funktion gewählte Passivmitglieder haben während ihrer Amtszeit den Status eines Aktivmitgliedes.

Art. 18 Antragsrecht

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat Antragsrecht. Anträge sind schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen. Anträge zuhanden der Vereinsversammlung sind bis Ende des jeweiligen Geschäftsjahres einzureichen.

Art. 19 Rekursrecht

a) Gegen persönliche Einzelentscheide und Beschlüsse steht jedem Betroffenen innert 10 Tage nach Bekanntgabe das Rekursrecht zu. Der Rekurs ist einzureichen beim Vereinsvorstand gegen Entscheide der Kommissionen, bei der Vereinsversammlung gegen Entscheide des Abteilungvorstandes.
b) Gegen Entscheide und Beschlüsse des Vereinsvorstandes kann auf Antrag von mindestens 1/5 der Stimmberechtigten innert 30 Tagen nach Bekanntgabe eine ausserordentliche Vereinsversammlung einberufen werden.
c) Massgebend ist die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder zum Zeitpunkt der letzten Vereinsversammlung.

Art. 20 Pflichten

a) Jedes Mitglied ist verpflichtet, zur Verwirklichung der statuarischen Zwecke beizutragen und die Statuten sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Organe zu befolgen.
b) Der Besuch der Vereinsversammlung ist für Aktiv- und Jugendmitglieder obligatorisch. Zu Abteilungsanlässen kann jedes Abteilungsmitglied beigezogen werden. Der Vorstand regelt die Details. (ab 13 Jahren)

Art. 21 Mitgliederbeitrag

a) Jedes Abteilungsmitglied entrichtet einen seiner Mitgliedschaft entsprechenden Beitrag.
b) Verbandsabgaben werden entsprechend den offiziellen Verbandsgebühren den Mitgliedern belastet. Der Vorstand regelt die Einzelheiten.
c) Der Jahresbeitrag beträgt höchstens 300.- Franken. Die Höhe und Art der Beiträge sowie eine allfällige Befreiung davon regelt der Vereinsvorstand im Finanzreglement.
d) Von Personen, die an den Aktivitäten des Vereins teilnehmen, ohne Mitglied zu sein, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Der Vorstand regelt die Details im Finanzreglement.

Art. 22 Versicherung

a) Der Verein ist gegen Haftpflichtansprüche Dritter versichert.
b) Die Versicherung gegen Unfall ist Sache der Mitglieder.
1 alle turnenden Mitglieder sind gegen Turnunfälle bei der Sportversicherungskasse des STV gemäss deren Reglement versichert
c) Der Abschluss von Versicherungsverträgen ist Sache des Vereinsvorstandes.

IV. Organisation

Art. 23 Organe

Die Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung, der Vereinsvorstand, die Kommissionen, die Revisoren und die Abteilungsversammlungen.

Art. 24 Vereinsversammlung

a) Die Vereinsversammlung setzt sich aus Aktiv-, Jugend-, Ehren und Passivmitgliedern zusammen
b) Stellvertretung von Mitgliedern ist unter Vorbehalt von Art. 24 Abs. c)nicht gestattet.
c) Die Stellvertretung von Jugendmitgliedern durch ihren gesetzlichen Vertreter ist erlaubt.

Art. 25 Einberufung und Zeitpunkt

a) Die Einberufung der Vereinsversammlung erfolgt durch den Vereinsvorstand.
b) Die ordentliche Vereinsversammlung (Jahresversammlung) erfolgt innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres
c) Das Abhalten von Vereinsversammlungen während Schulferien ist nicht statthaft.

Art. 26 Ausserordentliche Vereinsversammlung

a) Ausserordentliche Vereinsversammlungen können durch den Vereinsvorstand selbst, gestützt auf den Beschluss einer Abteilungsversammlung oder auf Antrag von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.
b) Der Vorstand hat, Art. 25 lit. c) vorbehalten, Vereinsversammlungen auf Antrag von Mitgliedern oder des Vereinsvorstandes binnen 30 Tagen seit Eintreffen des Antrages einzuberufen und durchzuführen.

Art. 27 Einladung

Die Einladung zur Vereinsversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Geschäfte, des Ortes und der Zeit und zwar spätestens 20 Tage (Poststempel) vor dem Zeitpunkt der abzuhaltenden Vereinsversammlung.

Art. 28 Aufgaben

a) Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
b) Ihr obliegen jährlich folgende Geschäfte
1. Bestimmung der Stimmenzähler und des Wahlleiters
2. Kenntnisnahme von dem/den Protokoll/en der Vereinsversammlung vom Jahresbericht, von der Jahresrechnung, und vom Revisorenbericht und beschliesst über deren Genehmigung
3. Mutationen
4. Genehmigung des Jahresprogrammes, der Mitgliederbeiträge sowie des Budgets.
5. Festlegung der Finanzkompetenz des Vereinsvorstandes.
6. Genehmigung des Leitbildes sowie des Finanzreglementes bzw. Änderungen davon und Kenntnisnahme von weiteren, vom Vorstand ausgearbeitete Reglemente und Pflichtenhefte.
7. Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin, des Finanzchefs oder der Finanzchefin und der übrigen Vorstandsmitglieder für die Dauer von einem Jahr, von 2 Revisoren und einem Ersatzrevisor.
8. Ehrungen
9. Anträge
c) Sie behandelt ferner alle ihr durch die Vereinsstatuten übertragenen Geschäfte

Art. 29 Beschlussfähigkeit

Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordentlich erfolgte und die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten mindestens das Doppelte der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt.

Art. 30 Beschlüsse und Wahlen

a) Für Beschlüsse in allen Vereinsversammlungen ist das einfache Mehr der stimmberechtigten Anwesenden massgebend, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.
b) Der Vorsitzende stimmt und wählt mit. Seiner Stimme kommt bei Stimmengleichheit doppelte Stimmkraft zu.
c) Änderungen der Statuten erfordern ein qualifiziertes Mehr von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
d) Für eine geheime Beschlussfassung bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

Art. 31 Zusatzgeschäfte 

Ãœber Geschäfte, die in der Einladung nicht enthalten sind, und Anträge, die nicht rechtzeitig beim Vereinsvorstand eingetroffen sind, kann nur im Einverständnis von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten Beschluss gefasst werden

Art. 32 Anfechtung

Beschlüsse der Vereinsversammlung, welche gegen die Statuten oder das Gesetz verstossen, kann jedes vollberechtigte Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Richter anfechten

Art. 33 Protokoll 

Über die Vereinsversammlungen wird ein Protokoll geführt. Die Beschlüsse sind chronologisch zu protokollieren. Das Protokoll ist von der für das Protokoll verantwortlichen Person und dem Präsidenten zu unterzeichnen.

Art. 34 Vereinsvorstand 

Der Vereinsvorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins

Art. 35 Zusammensetzung 

a) Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus fünf bis zwölf Mitgliedern. Er umfasst insbesondere: den Präsidenten bzw. die Präsidentin, den Vizepräsidenten bzw. die Vizepräsidentin, den Chef bzw. die Chefin Finanzen + Marketing, den Leiterinnen oder Leitern der Abteilungen sowie weiterer durch den Vorstand definierter Bereiche.
b) Ein Vorstandsmitglied kann zwei Funktionen übernehmen. Eine Ämterkumulation in Verbindung mit dem Präsidium oder der Finanzverantwortung ist ausgeschlossen.
c) Der Präsident/die Präsidentin kann für weitere Aufgaben Personen beiziehen, die nicht Mitglied des Vereinsvorstandes sind, aber an den Sitzungen teilnehmen.

Art. 36 Konstituierung

a) Der Vereinsvorstand konstituiert und organisiert sich selbst.
b) Er bestimmt insbesondere die Verteilung der Aufgaben, die Mindestanzahl und den Rhythmus der Sitzungen sowie die Art der Einberufung der Vorstandssitzungen.
c) Das Ergebnis der konstituierenden Sitzung ist im Protokoll festzuhalten.

Art. 37 Beschlussfassung

a) Beschlüsse des Vereinsvorstandes werden mit einfachem Mehr gefasst.
b) Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Für Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg ist das einfache Mehr aller Vorstandsmitglieder erforderlich.
c) Bei Stimmengleichheit fällt dem Präsidenten/der Präsidentin der Stichentscheid zu.

Art. 38 Aufgaben

Der Vereinsvorstand leitet und führt den Verein. Darunter fallen sämtliche Aufgaben, die in den Statuten nicht einem anderen Organ des Vereins vorbehalten sind. Dies sind insbesondere:
1. Festlegung und Koordination der Ziele, Aufgaben und Kompetenzen, der Abteilungen und der Bereiche
2. Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Vereinsversammlung
3. Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des genehmigten Budgets.
4. Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung
5. Verwaltung des Vereinsvermögens
6. Anträge über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
7. Behandlung von Rekursen von Mitgliedern gegen Entscheide untergeordneter Instanzen.
8. Einsetzung und Auflösung von Kommissionen für spezielle Aufgaben.
9. Abschluss und Aufhebung von Verträgen, die finanzielle Kompetenz des einzelnen Vorstandsmitgliedes übersteigen.
10. Vertretung des Vereins in übergeordneten Organisationen.

Art. 39 Leitbild, Reglemente

a) Der Vereinsvorstand arbeitet ein Leitbild und ein Finanzreglement aus. Er ist ermächtigt, bei Bedarf weitere Reglemente zu erarbeiten.
b) Er überprüft deren Umsetzung in den Abteilungen und Bereichen und passt sie periodisch den veränderten Rahmenbedingungen an.
c) Das Leitbild spricht sich insbesondere aus über die sportlichen und die übrigen Zielsetzungen, die Grundsätze der Finanzierung sowie das Auftreten des Vereins gegen aussen.

Art. 40 Pflichtenhefte

Der Vorstand hält die Pflichten und Rechte für jede Vorstandsfunktion und für die eingesetzten Kommissionen in einem Pflichtenheft fest. Das Pflichtenheft gibt mindestens Auskunft über Verantwortungsbereich, Aufgaben, Kompetenzen, Unterschriftsberechtigung, Stellvertretung

Art. 41 Protokoll 

Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt. Die Beschlüsse sind chronologisch zu protokollieren.

Art. 42 Vakanzen 

Entstehen während des Geschäftsjahres Vakanzen, so kann der Vereinsvorstand diese Funktionen bis zur nächsten Vereinsversammlung selbständig besetzen.

Art. 43 Kommissionen 

a) Für wichtige Aufgaben kann der Vorstand Kommissionen einsetzen.
b) Ständige Kommissionen dienen der Betreuung dauernder Aufgaben und werden von einem gewählten Vorstandsmitglied geleitet.
c) Nichtständige Kommissionen (Komitees) dienen der Bewältigung vorübergehender oder periodischer Geschäfte. Der Vereinsvorstand ist mit mindestens einem Mitglied vertreten.

Art. 44 Abteilungs- und Bereichsleiter

Die Abteilungs- und Bereichsleiter organisieren ihre Tätigkeit im Rahmen des Leitbildes des Vereins und der Pflichtenhefte autonom. Sie sind in finanziellen Belangen dem Vereinsvorstand, insbesondere dem Präsidenten und dem Finanzchef Rechenschaft schuldig.

Art. 45 Abteilungsversammlung 

a) Die Abteilungsversammlung setzt sich aus den Aktiv- und Jugendmitgliedern einer Abteilung zusammen. Sie wird durch den Abteilungsleiter oder die Abteilungsleitende geleitet
b) Sie wird auf Beschluss der oder des Abteilungsleitenden, des Vereinsvorstandes oder wenn es von 1/5 der betreffenden Abteilungsmitglieder verlangt wird, einberufen. Für die Einladung und die Durchführung gelten die Bestimmungen von Art. 24 Abs. b) + c), 25 Abs. c), 27, 29 und 30 sinngemäss.
c) Die Abteilungsversammlung behandelt nur Belange, die Aktivitäten der jeweiligen Abteilung betreffen.
d) Konkret kommen der Abteilungsversammlung folgende Aufgaben/Rechte zu:
1) Beratung und Beschlussfassung über
a. die Ausrichtung der Aktivitäten der Abteilung,
b. über abteilungsspezifische Tätigkeitsprogramme,
c. über abteilungsspezifische Weisungen
d. das Protokoll der letzten Abteilungsversammlung
2) Vorschlagsrecht für die Wahl der Abteilungsleiterin bzw. des Abteilungsleiters
3) Anträge an den Vorstand bzw. die Vereinsversammlung
e) Über die Abteilungsversammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Beschlüsse sind chronologisch zu protokollieren. Das Protokoll ist von der für das Protokoll verantwortlichen Person und der oder dem Abteilungsleitenden zu unterzeichnen und innert Monatsfrist dem Vereinsvorstand zur Kenntnis zu bringen.

Art. 46 Revisoren

a) Als Revisoren amten die an der Vereinsversammlung gewählten Revisoren gemeinsam.
b) Die Amtszeit eines Revisors oder einer Revisorin beträgt 2 Jahre. Die Nachfolge ist so zu regeln, dass 2 Personen nicht mehr als einmal gemeinsam innerhalb von 3 Jahren die Revision vornehmen können.
c) Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Bilanz und die Erfolgsrechnung zu prüfen und der Vereinsversammlung schriftlichen Bericht und Antrag betreffend Abnahme der Rechnung zu stellen.

V. Finanzen

Art. 47 Erträge

Die Erträge des Vereins setzen sich zusammen aus den Mitgliederbeiträgen, den Finanzerträgen aus dem Vereinsvermögen, Sponsorenerträgen, Verkaufs- und Sammelerlösen, Spenden, Schenkungen und weiteren Zuwendungen Dritter.

Art. 48 Aufwand 

Die Mittel sind zu verwenden für Aufwendungen, die kraft Vereins- oder Vorstandsbeschluss zu tätigen sind, sowie für die Kosten der üblichen Vereinsverwaltung.

Art. 49 Rechnungslegung 

a) Für die Rechnungslegung gelten die Bestimmungen über die kaufmännische Buchführung. Für jedes Geschäftsjahr ist aufgrund der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanz der Gewinn oder Verlust zu ermitteln.
b) Die Rechnung ist dem Vereinsvorstand zur Kenntnisnahme vorzulegen.

Art. 50 Geschäftsjahr 

Das Geschäfts- und Rechnungsjahr beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des Folgejahres.

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen 

Art. 51 Inkrafttreten 

Vorliegende Statuten treten mit Beschluss der Vereinsversammlung vom 22. Juni 2001 am 1. September 2001 und nach Genehmigung der übergeordneten Verbände in Kraft. Sie ersetzen sämtliche vor diesem Datum erstellten Statuten und Bestimmungen.

Art. 52 Statutenrevision 

a) Die Abänderung der Statuten kann nach Massgabe von Art. 30 Abs. c) nur durch die Vereinsversammlung erfolgen.
b) Für Total- und Teilrevisionen kann der Vereinsvorstand eine Kommission einsetzen, der von Amtes wegen ein Mitglied des Vereinsvorstandes angehört.

Art. 53 Auflösung 

Die Auflösung des Vereins erfolgt nach Massgabe der statuarischen Bestimmungen in Art. 30 Abs. c). Sie kann nicht erfolgen, solange 12 stimmberechtigte Anwesende den Fortbestand des Vereins wollen.

Art. 54 Liquidation 

Dem Vorstand des Vereins kommt das Mandat der Liquidation zu. Ein allfälliges Vermögen ist einer geeigneten Organisation zur treuhänderischen Verwaltung bis zur Neugründung eines zweckgleichen oder zweckverwandten Vereins zu übergeben oder einer gemeinnützigen Organisation zukommen zu lassen.

Art. 55 Freimitglieder 

Der Status der Freimitgliedschaft wird aufgehoben.

Pratteln, den 15. Juli 2001

Für den Turnverein Pratteln NS

Der Präsident Der Vizepräsident Präsident Statutenkommission
Ruedi Handschin Hansruedi Dill Ueli Meier

Zustimmung durch die Verbände:

An der Sitzung vom ………….. hat der Vorstand des BLTV (Baselbieter Turnverbandes) die Statuten genehmigt.

Für den Baselbieter Turnverband

Der Präsident Die Statutenverantwortliche

Anhang zu den Statuten des Turnvereins Pratteln NS

Regelung über den Zusammenschluss des Turnverein Pratteln Neue Sektion

Stammverein mit:

  • Turnverein Pratteln Neue Sektion, Männerriege
  • Damenturnverein Pratteln Neue Sektion
  • Damenturnverein Pratteln Neue Sektion, Frauenriege

zu:

TURNVEREIN PRATTELN NEUE SEKTION

 

Allgemeine Übertrittsbestimmungen

Sämtliche Mitglieder der Männerriege, des Damenturnvereins und der Frauenriege werden ohne Vorbehalte aufgenommen. Im Turnverein Pratteln NS werden sie als separate Mitgliederkategorie (entsprechend ihrem bisherigen Verein (oder Riege) geführt.

Alle Ehrenmitglieder des Damenturnvereins bleiben Ehrenmitglied und werden Ehrenmitglied des Turnvereins Pratteln Neue Sektion.

Für die Dauer der Mitgliedschaft im Turnverein Pratteln Neue Sektion zählen auch die Jahre der Mitgliedschaft in der Männerriege, im Damenturnverein und in der Frauenriege.

Bisherige Freimitglieder der Männerriege, des Damenturnvereins und der Frauenriege werden entsprechend ihrem aktuellen Status zu Aktiv- bzw. Passivmitglieder

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